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Satzung des Fördervereins für die Offene Enzyklopädie - Laboratorium Encyclopaedia Aperta (LEA)
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Maintainer: Torsten Wöllert, Version 1, 10.08.2000  Druckversion
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Status: Aktiv

Vorbemerkungen

[Alle Kommentare ausblenden] (1) Es wird angestrebt, dass der Förderverein für die Offene Enzyklopädie "Laboratorium Encyclopaedia Aperta" (LEA) auf Grund dieser Satzung vom Finanzamt am Sitz des Vereins als gemeinnützig anerkannt wird.

[Alle Kommentare ausblenden] (2) Eine internationale Form der Förderung der Offenen Enzyklopädie wird aktiv angestrebt, eine entsprechende Organisationsform wird aber noch gesucht.

1. Name und Sitz des Vereins

[Alle Kommentare ausblenden] (3) Der Verein führt den Namen "Laboratorium Enyclopaedia Aperta" (LEA). Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Laboratorium Enyclopaedia Aperta e.V." (LEA e V.).

[Alle Kommentare ausblenden] (4) Der Verein hat seinen Sitz in [NOCH ZU BESTIMMEN].

[Alle Kommentare ausblenden] (5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben Kalenderjahres. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Vereinszweck

[Alle Kommentare ausblenden] (6) Förderung der internationalen, offenen und gemeinnützigen Enzyklopädie "Enyclopaedia Aperta".

3. Erwünschte Wirkungen

[Alle Kommentare ausblenden] (7) Die Ausarbeitung und Verbreitung einer gemeinnützigen Enzyklopädie im Sinne des Vereinszweckes hat eine Reihe wünschenswerter gesellschaftlicher Wirkungen, von denen sich der Verein bei der Wahl seiner Arbeitsschwerpunkte leiten lässt:

Aufklärung

[Alle Kommentare ausblenden] (8) Anregung zum verstehenden Umgang mit Informationen und informationeller Vielfalt, Hinführung zum Ausgang aus selbstverschuldeter informationeller Unmündigkeit.

[Alle Kommentare ausblenden] (9) Uneingeschränkter Zugriff auf das Weltkulturerbe und das Wissen der Völker, unbehinderte Weiterentwicklung und Integration dieser Informationswerke in jede Datenverarbeitungsumgebung.

[Alle Kommentare ausblenden] (10) Anregung zur Freude am kreativen Schaffen und zum Teilen statt Horten von Information. Kombination der Tradition des freien wissenschaftlichen Austauschs mit der Hacker-Ethik des Internets.

[Alle Kommentare ausblenden] (11) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Verständigung.

Austausch, freier Zugang zu Informationen

[Alle Kommentare ausblenden] (12) Mit gemeinnützigen Informationswerken kann niemand den Markt beherrschen. Alle Mitbewerber haben gleichen Zugang zu den Informationen, die entsprechend den Bedürfnissen frei angepasst und ausgetauscht, nicht jedoch monopolisiert werden können.

Wiederverwertung, Müllvermeidung, Ressourcenschonung

[Alle Kommentare ausblenden] (13) Freie Information erfordert keine aufwendige Vermarktung durch Glanzkartons, Einweg-Datenträger und Wasserzeichen-Zertifikate. Sie kann unbeschränkt wiederverwertet und entsprechend den wirklichen Bedürfnissen vor Ort weiterentwickelt werden. Kein Rad muss wegen Urheberrechtsproblemen neu erfunden werden.

Pflege der Heimatsprache und -kultur

[Alle Kommentare ausblenden] (14) Freie Information hält informatische Kompetenz im Lande. Wir streben an, dass wichtige Informationen den Menschen unserer Heimat in ihrer Sprache und entsprechend ihrer Kultur zur Verfügung stehen. Wir unterstützen die Menschen anderer Völker in diesem Bestreben.

3. Mittel

[Alle Kommentare ausblenden] (15) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

[Alle Kommentare ausblenden] (16) Organisation von Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen öffentlichen Bildungsveranstaltungen.

[Alle Kommentare ausblenden] (17) Maßnahmen zum Schutz der offenen Enzyklopädie vor missbräuchlicher Aneignung, Überwachung der Einhaltung der "Copyleft"-Lizenzbestimmungen.

[Alle Kommentare ausblenden] (18) Förderung der offenen Enzyklopädie durch Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur, Freikauf vorhandener Informationswerke oder Vergabe von Förderstipendien.

[Alle Kommentare ausblenden] (19) Förderstipendien sollen vorrangig die Teilnahme benachteiligter Gruppen an der Gestaltung der Enzyklopädie sowie die Fertigstellung inhaltlicher Schwerpunkte ermöglichen. Sie können bei Bedürftigkeit als Unterstützung zum Lebensunterhalt vergeben werden, ihre Höhe sollte jedoch in der Regel nicht das gesetzliche Mindesteinkommen am jeweiligen Arbeitsort übersteigen.

[Alle Kommentare ausblenden] (20) Förderstipendien werden direkt vom Verein ohne Zuordnung zu konkreten Geldgebern vergeben, um eine inhaltliche Beeinflussung durch Geldgeber auszuschließen.

[Alle Kommentare ausblenden] (21) Hilfestellung beim Aufbau vergleichbarer Förderstrukturen in anderen Ländern und enge internationale Zusammenarbeit.

[Alle Kommentare ausblenden] (22) Der Verein übernimmt nur die Rollen, die auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen ihrer Zielsetzung nach nicht übernehmen können. Er popularisiert, schafft und schützt gemeinnützige Informationswerke, tritt aber nicht in Konkurrenz zu Distributoren oder Internetzugangsanbietern.

Herkunft und Verwendung der Mittel

[Alle Kommentare ausblenden] (23) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

[Alle Kommentare ausblenden] (24) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

[Alle Kommentare ausblenden] (25) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

[Alle Kommentare ausblenden] (26) Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder genießen keinen bevorzugten Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten Vereinsmitglieder keinen Rabatt.

[Alle Kommentare ausblenden] (27) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

[Alle Kommentare ausblenden] (28) Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich dokumentiert und im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.

Mitgliedschaft

[Alle Kommentare ausblenden] (29) Der Verein hat einfache, fördernde und gestaltende Mitglieder.

[Alle Kommentare ausblenden] (30) Einfaches Mitglied wird man durch schriftliche Beitrittserklärung zum Verein, die neben dem Namen auch die Postanschrift und die elektronische Anschrift enthalten muss. Im Falle nicht wahrheitsgemäßer Angaben ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied vom Verein auszuschließen.

[Alle Kommentare ausblenden] (31) Einfache Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.

[Alle Kommentare ausblenden] (32) Vom einfachen zum fördernden Mitglied wird man durch die Entrichtung des von der Mitgliederversammlung bestimmten jährlichen Fördermitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder haben ein Anrecht, in Veröffentlichungen des Vereins als solche erwähnt zu werden, so sie dies wünschen.

[Alle Kommentare ausblenden] (33) Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.

[Alle Kommentare ausblenden] (34) Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand des Vereins, das "Gremium Enyclopaedia Aperta". Sie sind verpflichtet, an allen Abstimmungen teilzunehmen, die im Vorfeld der Abstimmung vorgeschriebenen begründeten Stellungnahmen abzugeben und darüber hinaus nach Kräften qualifizierte Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten und dem Verein als Referent für einen bestimmten Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stehen. Verletzen sie ohne triftigen Grund eine dieser Pflichten, so verlieren sie das Stimmrecht und werden zu einfachen bzw. fördernden Mitgliedern. Normalerweise beurteilt jedes Mitglied selbst, ob es den Ansprüchen an ein gestaltendes Mitglied gerecht wird. Die Mitgliederversammlung kann aber auch mit Zweidrittelmehrheit personenunabhängige Beurteilungskriterien und -verfahren beschließen.

[Alle Kommentare ausblenden] (35) Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Organisationen können nur dadurch gestaltende Mitglieder werden, dass sie eine natürliche Person mit ihrer gestaltenden Vertretung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren beauftragen.

[Alle Kommentare ausblenden] (36) Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Der Vorstand gibt allen Vereinsmitgliedern regelmäßig und schriftlich die Namen der Mitglieder des Vereins bekannt, die keine Einwände gegen die Veröffentlichung ihrer Namen erhoben haben.

Mitgliedsbeiträge, Verlust der Mitgliedschaft

[Alle Kommentare ausblenden] (37) Der Verein erhebt keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

[Alle Kommentare ausblenden] (38) Für Fördermitglieder erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ist ein Fördermitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so bleibt es Mitglied des Vereins, verliert jedoch seinen Status als Fördermitglied. Es wird davon schriftlich vom Vorstand in Kenntnis gesetzt.

[Alle Kommentare ausblenden] (39) Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.

[Alle Kommentare ausblenden] (40) Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, indem es seine Austrittsabsicht dem Vorstand schriftlich kundtut.

[Alle Kommentare ausblenden] (41) Die Mitgliederversammlung kann vereinsschädigend handelnde Mitglieder durch schriftlich begründeten Mehrheitsbeschluss ausschließen. Der Beschluss muss mitsamt einer (höchstens 10 KB langen) Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

Die Organe des Vereins

[Alle Kommentare ausblenden] (42) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

[Alle Kommentare ausblenden] (43) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung

[Alle Kommentare ausblenden] (44) Der Vorstand, das "Gremium Enyclopaedia Aperta", beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren Termin zu erfolgen.

[Alle Kommentare ausblenden] (45) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

[Alle Kommentare ausblenden] (46) - Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers

[Alle Kommentare ausblenden] (47) - Entlastung des Vorstandes

[Alle Kommentare ausblenden] (48) - Behandlung von Anträgen und Satzungsänderungen

[Alle Kommentare ausblenden] (49) Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder und die designierten Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder Zutritt. Gästen kann von der Mitgliederversammlung Zutritt und Rederecht eingeräumt werden.

[Alle Kommentare ausblenden] (50) Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen, sofern nicht innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Rundschreibens ein Drittel der gestaltenden Mitglieder sich schriftlich dagegen ausspricht.

[Alle Kommentare ausblenden] (51) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

[Alle Kommentare ausblenden] (52) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

[Alle Kommentare ausblenden] (53) Die Mitgliederversammlung entscheidet nur über Anträge, deren (höchstens 10 KB langer) Volltext mindestens 1 Monat im voraus allen Mitgliedern bekannt gemacht wurden. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und 1-3 gestaltende Mitglieder ihrer Wahl zur ausführlich begründeten Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahmen sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf dem öffentlichen E-Post-Verteiler des Vereins abzugeben.

[Alle Kommentare ausblenden] (54) Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

Der Vorstand

[Alle Kommentare ausblenden] (55) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

[Alle Kommentare ausblenden] (56) In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.

[Alle Kommentare ausblenden] (57) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

[Alle Kommentare ausblenden] (58) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Formerfordernisse

[Alle Kommentare ausblenden] (59) Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu archivieren.

[Alle Kommentare ausblenden] (60) "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text. Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post). Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post-Verteilers (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke genügen sollte.

[Alle Kommentare ausblenden] (61) Der E-Post-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen. Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten bevorzugten Formen.

[Alle Kommentare ausblenden] (62) Gestaltende Mitglieder können bei einer Mitgliederversammlung abstimmen, ohne anwesend zu sein, indem sie mindestens einen Tag vor der Sitzung ein digital signiertes Schreiben in einer noch zu bestimmenden Syntax an einen vom Vorstand nach einem von der Mitgliederversammlung genehmigten Verfahren zu betreibenden E-Post-Abarbeitungsautomaten einsenden.

Satzungsänderung

[Alle Kommentare ausblenden] (63) Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

[Alle Kommentare ausblenden] (64) Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand einstimmig beschließen.

Liquidation bei Auflösung oder Zweckentfremdung

[Alle Kommentare ausblenden] (65) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

[Alle Kommentare ausblenden] (66) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

[Alle Kommentare ausblenden] (67) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen Vereinszweck, nämlich die Förderung der internationalen, offenen und gemeinnützigen Enzyklopädie "Enyclopaedia Aperta".

[Alle Kommentare ausblenden] (68) ----- ENDE DER SATZUNG -----




Quelle: http://www.opentheory.org/enzyklop_verein/text.phtml
(Last Software Update: 06.01.2002, 21:20)